2018 hat das OLG Frankfurt Werbung verboten, die eine Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie versprach.

Nicht einmal ein Arzt darf auf seiner Website die Wirksamkeit von Craniosakraler Osteopathie bewerben.

Dies hat das OLG Frankfurt am Main im Juni 2018 entschieden. Es fehle ein tragfähiger Wirkungsnachweis. Geklagt hatte wieder einmal ein Abmahnverein.
Der beklagte Arzt hatte auf seiner Website für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie geworben:
Er hatte geschrieben, Osteopathie eigne sich zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“.
Auch „somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und in zahlreichen Anwendungsgebieten „sanft beseitigt“ werden.
Die Säuglingsosteopathie weise ebenfalls unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten auf, etwa „Geburtstraumatischen Erlebnissen“ und „Schlafstörungen“ vorzubeugen.
Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie schließlich habe unter anderem den Vorteil, dass „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus … der Arzt die Möglichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.

Der Abmahnverein war der Ansicht, die genannten Behandlungsverfahren zählten zu den alternativmedizinischen Heilmethoden, denen ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis fehle.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen hatte der Abmahnverein Berufung eingelegt und damit teilweise (!) Erfolg, daher hat das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz geurteilt.

Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grundsätzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Den Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, muss eigentlich der Kläger erbringen – der Abmahnverein trägt also zunächst die Beweislast. Wenn aber ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben hat, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es zu einer Umkehrung der Beweislast. Daher muss nun doch der Arzt den Beweis der Richtigkeit seiner Aussagen erbringen.

Als Beweis dienen hier nur Studienergebnisse. Diese entsprechen aber grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine

  • randomisierte,
  • placebokontrollierte
  • Doppelblindstudie
  • mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt,
  • die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (Vergleiche dazu auch den Artikel „Wissenschaftlich bewiesen, was heißt das eigentlich?“).

Immerhin genügt es dem OLG nicht, dass der Abmahnverein in der Klageschrift behauptet, die „gesamte Lehre von der manuellen Medizin in ihren verschiedenen Spielarten sei als im Wesentlichen widerlegt oder wenigstens unbewiesen“ anzusehen. Das Gericht bemängelt das Fehlen von konkreten Anhaltspunkten zur Irreführung der angegriffenen Einzelaussagen. Die eingereichten Unterlagen ließen nicht hinreichend erkennen, dass die beworbenen Methoden der Osteopathie in ihrer Gesamtheit und für alle vom Bekl. beworbenen Indikationen ungesichert seien. Offenbar hat der Abmahnverein Auszüge aus Wikipedia und eine seinerzeit zehn Jahre alte Studie der Stiftung Warentest vorgelegt. Erstere sei keine objektive Quelle, da die Verfasser anonym blieben. Zweitere komme zu keinem Pauschalurteil, sondern befasse sich differenziert mit den unterschiedlichen Methoden und komme zu unterschiedlichen Ergebnissen.