Du willst Onlinekurse entwickeln – wie ist die Rechtslage?

Wenn du einen Onlinekurs planst oder schon verkaufst, hast du vielleicht auch schon mal von der ZfU und dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gehört.

Worum geht’s beim FernUSG?

  • Das FernUSG will Menschen schützen, wenn sie für Kurse zahlen, die sie (überwiegend) online absolvieren.
  • Es legt Regeln dafür fest, wie solche Kurse gestaltet sein müssen, damit sie rechtlich sicher sind.
  • Für dich als Unternehmer heißt das: Wenn du Kurse anbietest, die unter das FernUSG fallen, brauchst du in vielen Fällen eine staatliche Zulassung.
  • Ohne diese Zulassung riskierst du, dass deine Verträge nichtig sind – also rechtlich ungültig.
  • Teilnehmer können in solchen Fällen ihr Geld zurückfordern, selbst wenn sie den Kurs bereits genutzt haben.

Du kannst den Inhalt auch per Video konsumieren:

Welche Kurse fallen unter das FernUSG?

Das Gesetz greift immer, wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Kurs kostet Geld.
  • Der Veranstalter und die Teilnehmer sind räumlich getrennt: Es geht um Kurse, die online stattfinden – also keine Präsenzveranstaltungen.
  • Der Veranstalter kontrolliert den Lernerfolg z.B. durch Tests, Aufgaben oder Feedback, um sicherzustellen, dass die Teilnehmer Fortschritte machen.

In der Vergangenheit hatte es viel Unsicherheit gegeben, weil die Oberlandesgerichte (z.B. Celle, Hamburg, Nürnberg und München) in Bezug auf die Anwendbarkeit auf Unternehmer und auf die Ausgestaltung der Lernerfolgskontrollen unterschiedlich geurteilt hatten. Dies ist nun vorbei – aber das Ergebnis wird dir wahrscheinlich nicht gefallen:

BGH 15. Juni 2025: „FernUSG gilt auch bei Unternehmern und der Begriff der Lernerfolgskontrolle ist weit auszulegen“

  • Fernunterrichtsbegriff umfasst jede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung gegeben, selbst bei Online-Live-Meetings, solange Aufnahme und späterer Zugriff erfolgt („überwiegend asynchron“)
  • Lernerfolgskontrolle ist gegeben, wenn Teilnehmer Fragen stellen und individuelles Feedback erhalten können 
  • Fehlende Zulassung führt zur Nichtigkeit – Vertrag unwirksam nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG
  • Rückerstattung ohne Wertersatz 

Zum Sachverhalt:

Ein Unternehmer hatte ein neunmonatiges Online-Business-Mentoring-Programm („Finanzielle Fitness“) für ca. 47.600 € gebucht. Der Anbieter hatte keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Nach wenigen Wochen kündigte der Kunde und forderte 23.800 € zurück. Der Anbieter verlangte Restzahlung und widersprach der Kündigung.

Das BGH entschied, dass es sich um Fernunterricht i.S.d. Gesetzes gehandelt hatte:

  • Das Programm war klar auf Wissensvermittlung ausgelegt (Marketing, Mindset, Unternehmensstrategien).
  • Es gab Lernvideos, Zoom-Calls mit Aufzeichnung, Hausaufgaben – also überwiegend asynchrone Inhalte.
  • Es konnten Fragen gestellt werden (Live, per Mail, in Gruppen) – und das reicht laut BGH als Lernerfolgskontrolle.

Die Schwelle zur Lernerfolgskontrolle ist niedrig.

Nach Auffassung des BGH liegt eine Lernerfolgskontrolle bereits dann vor, wenn es zum Vertrag gehört, dass der Lernende in Online-Meetings, aber auch per E-Mail oder Posts in Facebook- oder WhatsApp-Gruppen Fragen stellen und so eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs erhalten kann.

Was passiert, wenn dein Kurs keine Zulassung hat?

  • Du hast keinen Anspruch auf Zahlung, selbst wenn das Programm stattgefunden hat.
  • Die Kund:innen können ihr bereits gezahltes Geld vollständig zurückfordern, und zwar auch dann, wenn sie den vollen Kurs absolviert haben.
  • Ein Verstoß gegen das FernUSG ist eine Ordnungswidrigkeit
    Es sind Bußgelder bis zu 5.000 € möglich, wenn du ohne Zulassung Fernunterricht anbietest oder durchführst. Das gilt für jeden einzelnen Fall – also potenziell mehrfach.
  • Du darfst keine Werbung für deine Angebote machen
    Du darfst für das Angebot nicht werben, solange keine ZFU-Zulassung vorliegt.
    Tust du es trotzdem, kann das zusätzlich abgemahnt oder mit Bußgeld belegt werden.
  • Du riskierst, durch Wettbewerber abgemahnt zu werden
    Wettbewerber oder Verbände können dich wegen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln abmahnen (§ 3a UWG i.V.m. FernUSG).
    Typischer Vorwurf: Irreführende Werbung mit einem unzulässigen Bildungsangebot.
    Abmahnkosten + Unterlassungserklärung drohen.

Wie du mit der Situation umgehen kannst:

1. Du beantragst eine Zulassung bei der ZfU

Wenn du den Kurs anmeldest, kostet die Zulassung 150% des Verkaufspreises des Kurses.
Wenn dein Kurs 1000,- kostet, bezahlst du für die Zulassung 1500,-. Die Gebühr fällt pro Kurs an, nicht pro Veranstalter.

Allerdings wird geprüft, ob alle deine Materialien in didaktischer, methodischer und verbraucherrechtlicher Hinsicht den Anforderungen der ZfU genügen. Du musst alle Unterrichtsmaterialien einreichen und diese werden dann geprüft.

Aber immerhin kannst du alle Arten von Lernerfolgskontrollen anbieten und so dafür sorgen, dass dein Kurs wirklich einen Mehrwert bietet.

Und die Tatsache, dass deine Kurse ZfU-geprüft sind, fördert das Vertrauen in die Qualität deiner Angebote.

2. Du vermeidest die Zulassung.

Dann hast du wieder zwei Möglichkeiten:

a) Du arbeitest nur noch live, bietest also keine asynchron verfügbaren Begleitmaterialien wie Arbeitsblätter, Hausaufgaben, Videos, Aufzeichnungen etc.
Wenn du so arbeitest, darfst du in den Lifesessions den Lernerfolg der Teilnehmer kommentieren.

b) Du hast einen Mix aus mehreren Elementen, also nicht nur Zoom-Calls, sondern auch Aufzeichnungen, Videomaterial, Arbeitsblätter und andere Begleitmaterialien.

Dann darfst du den Lernerfolg in keiner Weise mehr individuell kommentieren.

Eine Kontrolle des Lernerfolgs gilt schon dann als gegeben, wenn Teilnehmende die Möglichkeit haben, Fragen zum Inhalt zu stellen und individuelles Feedback zu erhalten – z.B. während Online-Meetings, per E‑Mail oder in Gruppenformaten.

Ob das tatsächlich stattfindet, ist rechtlich unerheblich – entscheidend ist, ob es möglich ist.

Wie kannst du die Lernerfolgskontrolle ersetzen?

  • Du kannst Multiple Choice-Tests als automatisierte Lernerfolgskontrolle anbieten.
  • Du bietest nur noch reine Selbstlernkurse an, also Videoaufzeichnungen ohne Feedbackmöglichkeit.
  • Du kannst Rückfragen aus Gruppencalls einsammeln und eine umfangreiche, neutrale FAQ-Sammlung einrichten, so lange keine persönliche Rückmeldung zum Lernfortschritt erkennbar ist.

Es ist nicht leicht, das FernUSG zu umgehen, aber durch ein kluges, durchdachtes Kursdesign ist es möglich. Ich helfe dir dabei.