Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz

§ 11 Heilmittelwerbegesetz – Was heißt das alles?

In meinem Berufsalltag als Webdesignerin und Werbetexterin bin ich froh, auch Rechtsanwältin zu sein, weil ich dir dadurch die einschlägigen Gesetzestexte erklären kann und darf.

Das Heilmittelwerbegesetz ist für viele meiner Kunden eine der wichtigsten Vorschriften, und zwar besonders § 11.

Hier erläutere ich dir alles, was du wissen solltest:

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden,

1. (weggefallen)

2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
Das bedeutet, du darfst nicht mit Prominenten werben, und zwar auch nicht mit den Errungenschaften der Erfinder: Wenn der Entwickler einer Methode internationales Ansehen in der Community genießt, könnte schon die Erwähnung seiner Auszeichnungen den Tatbestand Werbung mit Prominenten erfüllen.

3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
Du solltest grundsätzlich keine Krankengeschichten von Patienten schildern, denn die Merkmale missbräuchlich und irreführend sind auslegungsfähig und können für Abmahnungen genutzt werden.

4. (weggefallen)

5. mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
Verwende keine Fotos, Grafiken oder Zeichnungen von Körperteilen, um die Methode oder das Mittel zu zeigen, siehe 3).

6. (weggefallen)

7. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
Dies ist das klassische Wirkversprechen: „Wenn du die Methode / das Mittel anwendest, passiert das und das.“

8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
Du darst keine Vorträge halten, in denen du deine Methode beschreibst oder Produkte verkaufen.

9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
Davon sind z.B. redaktionell aussehende Artikel in Zeitschriften oder Infoblättchen betroffen, bei denen man den Eindruck erwecken will, es handele sich nicht um Werbung. Auf diese Weise wird versucht, den Ausführungen mehr Seriosität zu verleihen. Dies ist also leider nicht erlaubt, d.h. man muss groß ANZEIGE drüberschreiben.

10. (weggefallen)

11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
Hiervon sind z.B. Testimonials betroffen und Gästebücher. Wenn du Referenzen verwendest, musst du diese so bereinigen, dass alle werbischen und erfolgsschildernden Passagen entfernt oder deutlich verwässert werden. 

12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
Du darst mit deiner Werbung nicht Kinder ansprechen. Das ist unproblematisch, weil Kinder in der Regel ohnehin nicht selbst entscheiden, zu welchem Heilpraktiker sie gehen.

13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
Du darfst keine Preisausschreiben oder ähnliche Werbemaßnahmen einsetzen.

14. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
Nach meinem Verständnis bedeutet dies auch, dass du deinen Klienten keine Globuli oder Bachblüten mitgeben darfst.

15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Siehe 14)

Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Keine Vorher/Nachher-Bilder

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
Du darfst deine Behandlung nicht mit einer anderen vergleichen, besonders nicht, wenn du behauptest, sie sei ihr überlegen (was du vermutlich gern behaupten würdest, sonst bräuchtest du sie ja nicht mit einer anderen Behandlungsweise zu vergleichen.)

Was bedeutet das für deine Werbung?

Sofern du nicht sehr risikofreudig bist, solltest du deine Werbetexte nicht „einfach so“ auf deine Website setzen, sonst riskierst du eine Abmahnung mit Bezug auf das Heilmittelwerbegesetz. Lass‘ sie also lieber von mir überprüfen bzw. gleich überarbeiten.